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Garantie und Gewährleistung: Die Ansprüche
Dieses Thema wurde 2 mal beantwortet und 8983 x angesehen.
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#1 | ||
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Administrator
Everyone's Darling Registriert seit: 09.2006
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 5.528
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Wir kaufen in Online-Shops, da sie die günstigen Preise haben. Wie allerdings sieht es nun mit Garantie bzw. Gewährleitung beim Weiterverkauf der Ware aus? Dazu im folgenden eine kurze Definition:
Garantie:
In der Regel hat nur der direkte Käufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Verkáufe ich also beispielsweise eine Grafikkarte mit Rechnung auf meinen Namen, hat der Käufer keine Gewährleistungsansprüche bzw. hat diese Ansprüche bei mir! Je nach Artikel und Herstellerpolitik hat der Käufer aber Garantie. Das kann auf der jeweiligen Homepage des Herstellers überprüft werden. Hat man Artikel bei einem Händler bezogen, bietet der Hersteller in der Regel keine Gewährleistung an - die RMA muss über den Shop durchgeführt werden. Und damit das funktioniert, muss man der rechtmässige Eigentümer der Hardware sein. Und dieses lässt sich durch eine Abtrittserklärung bewerkstelligen: Damit werden die Ansprüche, die ich als ursprünglicher Käufer habe, an den neuen Käufer abgetreten. Im Umkehrschluss sollten also auch die Käufer darauf achten, immer eine Abtrittserklärung des Verkäufers zu erhalten. Somit sind die Ansprüche geklärt und es kommt zu keinen Problemen im Garantiefall: Ich als Verkäufer habe keine Verpflichtungen an den neuen Käufer und dieser hat die vollen Garantie/Gewähleistungsansprüche. Defekte Ware darf ich natürlich dennoch nicht verkaufen. Die obligatorische Klausel "Ich bin Privatanbieter ..." wird oft fehlgedeutet. Ist ein Artikel defekt habe ich sehr wohl die Pflicht, diesen zurückzunehmen... Exemplarisch 2 kurze eMails bekannter Shops zu diesem Thema: Zitat:
Zitat:
dracoonpit Geändert von dracoonpit (30.05.2007 um 20:06 Uhr) |
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#2 | |
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Amateur
Registriert seit: 11.2007
Beiträge: 35
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Zitat:
Man kann nicht einfach die gesetzl. Gewährleistung aushebeln. Mindfactory ist sowieso bekannt dafür, es nicht so genau zu nehmen bezgl. Garantie/Gewährleistung.
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Nichts ist wahr. Alles ist erlaubt
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#3 |
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Könner
Registriert seit: 07.2009
Beiträge: 118
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Folgendes halte ich für sehr wichtig und teile es auch mit:
Wenn man EVGA-Hardware kauft, sei es nun ein Mainboard, eine Graffikkarte oder sonst was, dann bietet EVGA die Möglichkeit auf 10 Jahre Garantie. Diese 10 Jahre Garantie sind aber mit folgenden Bedingungen verknüpft: 1. Muss man die Hardware innerhalb von 30 Tagen nach dem Neukauf (egal wo) bei EVGA registrieren. 2. Diese 10 Jahre Garantie kann nur der jenige in Anspruch nehmen, der die Hardware auf seinen Namen registriert hat. Welche Auswirkungen haben diese Bedingungen? 1. Wenn die Rechnung zu der Hardware ohne Namen versehen ist, dann kann die Hardware nur innerhalb von 30 Tagen weiterverkauft werden, damit der Zweitkäufer noch die Möglichkeit hat, diese bei EVGA zu registrieren. In der Praxis sieht es aber eher so aus, dass Rechnungen mit Namen versehen sind bzw. dass man Hardware nicht innerhalb von 30 Tagen nach Neukauf weiterverkauft, womit man dann wieder bei 2 Jahren Standardgarantie wäre für einen Zweitkäufer. 2. Wenn die Hardware bei EVGA registriert ist und der jenige, auf dessen Namen dies geschah die Hardware verkauft, dann sind die 10 Jahre nicht auf den Käufer übertragbar, womit man dann auch wieder bei 2 Jahren Standardgarantie wäre. Das schreibe ich, weil ich es so oft bei Ebay sehe, dass Leute EVGA-Hardware mit 10 Jahren Garantie anpreisen, das aber immer aus Unwissenheit. Und noch etwas: Auf ausgetauschte Hardware gibt es nur die Restgarantiezeit der eingeschickten Hardware. Das durfte ich feststellen, als ich mal ein Mainbord 2 Wochen vor Ablauf der Garantie eingeschickt habe und nach ca. 4 Wochen ein nagelneues Mainboard geschickt bekam, auf das es dann aber keine Garantie mehr gab. Das ist aber von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich.
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Wer andern in den Hintern tritt, den reisst das Schicksal manchmal mit ! www.cool4pc.de da-ol.mybrute.com |
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